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Entgelttransparenz & Reporting


Seit Juli 2017 haben Mitarbeiter/innen das Recht von ihrem Arbeitgeber, sofern dieser mindestens 200 Mitarbeiter/innen beschäftigt, zu erfahren, wie ihr Einkommen in Relation zu Kollegen/innen mit vergleichbaren Aufgaben liegt. Die gesetzliche Grundlage ist das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ – kurz EntgTranspG. Das Gesetz zielt primär darauf ab, langfristig sicherzustellen, dass Vergütungen diskriminierungsfrei sind und hierbei wiederum hauptsächlich auf eine Verhinderung der Benachteiligung von Frauen.

Nach verschiedenen Erhebungen gab es 2018 in ca. 13% der Unternehmen bereits entsprechende Anfragen der Belegschaft – meist über den Betriebsrat. In Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten lag der Anteil sogar bei über 20%. Noch sind es sehr wenige Nachfragende, geht es jedoch nach dem Willen der Gewerkschaften, können es bald sehr viel mehr werden.

Leider gibt das Gesetz keine Auskunft darüber, was es den unter „vergleichbarer Arbeit“ oder einer „vergleichbaren Tätigkeit“ versteht. Sind hier identische Job-Titel oder Stellenbeschreibungen gemeint oder erstreckt sich der Vergleich auf Job-Familien (z.B. Sachbearbeitung)? Welche Rolle spielen Ausbildung, Betriebszugehörigkeit und vor allem erbrachte Leistung? Bisher gibt es hierfür keine brauchbaren Anhaltspunkte und langfristig wird hier die Rechtsprechung für mehr Klarheit sorgen müssen. Leider!

Um „potenziellen Ärger“ vorzubeugen sind Arbeitgeber daher gut beraten sich ein transparentes und anerkanntes Verfahren zur Entgeltdifferenzierung zuzulegen, mit dessen Hilfe sich nicht nur Ungerechtigkeiten vermeiden lassen, sondern auch jederzeit Auskunft über die Entgeltstrukturen nach dem EntgTranspG gegeben werden kann. Die hierfür geeignetste Methode ist die Funktions- oder Stellenbewertung (siehe strata - Funktionsbewertung ), da diese seit Jahrzehnten genau das leistet, was der Gesetzgeber fordert, aber zu konkretisieren „vergessen“ oder „vermieden“ hat >>> die Vergleichbarkeit von Funktionen bzw. Stellen und den Anforderungen zur Ausfüllung der Funktionen oder Stellen herzustellen.

Bei der Nutzung eines Vergütungskonzeptes, das auf der Grundlage der strataFunktionsbewertung basiert, kann unter Berücksichtigung der Leistung des/der Mitarbeiters/in jederzeit und nach fast beliebigen Kriterien schnell und zuverlässig darüber Auskunft gegeben werden, ob eine Diskriminierung bestimmter Mitarbeitergruppen vorliegt oder nicht. Und da die Methode der Funktionsbewertung sowohl bei Gerichten und Gewerkschaften bekannt und i.d.R. deren Nutzung über Betriebsvereinbarungen im Unternehmen legitimiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse einer Transparenzanalyse auch allgemeine Akzeptanz finden werden.